Zum Inhalt springen
FatiGlanz

Ratgeber

Büroreinigung steuerlich absetzen: Das gilt für Unternehmen

Die Reinigung betrieblich genutzter Räume ist in der Regel eine voll abzugsfähige Betriebsausgabe. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ziehen zusätzlich die ausgewiesene Vorsteuer. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit klarer Leistungsbeschreibung. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gilt dagegen nicht für Betriebe, sondern für private Haushalte.

Von FatiGlanz Gebäudereinigung · Aktualisiert am 18. August 2026 · 8 Min. Lesezeit

Aufgeräumtes kleines Büro mit sauberem Schreibtisch, Ordnern im Regal und Fenster

Sind Reinigungskosten für das Büro absetzbar?

Ja, in aller Regel vollständig. Aufwendungen für die Reinigung betrieblich genutzter Räume sind betrieblich veranlasst und damit Betriebsausgaben. Sie mindern den Gewinn im Jahr der Zahlung oder der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, je nach Gewinnermittlungsart. Eine Aufteilung oder Kürzung ist nur nötig, wenn Räume auch privat genutzt werden.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der Rechtsform. Ob Einzelunternehmen, Freiberuflerin, GbR, GmbH oder UG: Wer Geschäftsräume unterhält und reinigen lässt, bucht die Rechnung als Betriebsausgabe. Erfasst werden dabei nicht nur die laufende Unterhaltsreinigung, sondern auch Grundreinigungen, Glas- und Fensterreinigung, Teppich-Zwischenreinigung, Bauendreinigung nach einem Umbau der Geschäftsräume sowie das gelieferte Verbrauchsmaterial.

Auch die Nebenkosten laufen mit. Anfahrtspauschalen, Sonderleistungen, Zuschläge für Randzeiten oder das Auffüllen von Papier und Seife gehören zur selben betrieblichen Veranlassung und sind entsprechend zu behandeln. Wichtig ist allein, dass die Leistung dem Betrieb zuzuordnen ist und ein prüffähiger Beleg vorliegt.

Dieser Ratgeber beschreibt allgemeine Zusammenhänge und ersetzt keine steuerliche Beratung. Ob und in welchem Umfang ein Abzug in Ihrem Fall möglich ist, hängt von Ihrer konkreten Situation ab. Für die Beurteilung des Einzelfalls, für die Buchung und für die Erklärung ist Ihre Steuerberatung zuständig.

Vorsteuer: Wie sich die Umsatzsteuer auf die Kosten auswirkt

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können die in der Reinigungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Wirtschaftlich belastet dann nur der Nettobetrag. Voraussetzung ist eine Rechnung, die alle Pflichtangaben enthält und die Steuer gesondert ausweist. Ohne korrekten Ausweis geht der Vorsteuerabzug in der Regel verloren.

Genau deshalb werden Angebote in der Gebäudereinigung im Geschäftskundenbereich netto kalkuliert und kommuniziert. Marktüblich liegen die Stundenverrechnungssätze für Büroreinigung in der Region Kaiserslautern bei 20 bis 30 Euro netto (Stand 2026). Für ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen ist der Nettobetrag der Vergleichsmaßstab, für einen nicht abzugsberechtigten Auftraggeber dagegen der Bruttobetrag. Vergleichen Sie Angebote deshalb immer auf derselben Ebene.

Für Kleinunternehmer nach § 19 UStG sieht es anders aus. Wer keine Umsatzsteuer ausweist, hat auch keinen Vorsteuerabzug. Die Reinigungsrechnung belastet dann in voller Höhe, also brutto. Als Betriebsausgabe wird in diesem Fall folgerichtig der Bruttobetrag angesetzt. Das ändert nichts an der Abziehbarkeit, wohl aber an der tatsächlichen Belastung, was bei der Budgetplanung eine Rolle spielt.

Eine Besonderheit betrifft ausschließlich Auftraggeber, die selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringen. Für sie kann bei bezogenen Gebäudereinigungsleistungen die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG greifen, sodass die Rechnung ohne Umsatzsteuer gestellt wird. Für normale Büro-, Praxis- oder Kanzleikunden ist das nicht einschlägig. Ob Ihr Betrieb betroffen ist, klärt Ihre Steuerberatung.

Was auf der Reinigungsrechnung stehen sollte

Eine Rechnung ist nur dann ein brauchbarer Beleg, wenn sie die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthält und die Leistung so beschreibt, dass ein Außenstehender sie zuordnen kann. Formulierungen wie Reinigungsarbeiten laut Vereinbarung sind zu unbestimmt und führen bei einer Prüfung regelmäßig zu Rückfragen oder zur Streichung des Vorsteuerabzugs.

Pflichtangaben und sinnvolle Ergänzungen

Die ersten acht Punkte sind die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben nach § 14 UStG, die weiteren erleichtern Zuordnung und Prüfung.

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Leistung, also die konkrete Reinigungsleistung
  • Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung, bei laufender Reinigung der Abrechnungsmonat
  • Nettoentgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und einzelnen Positionen
  • Anzuwendender Steuersatz und der darauf entfallende Steuerbetrag
  • Objektadresse und, bei mehreren Standorten, eine eindeutige Objektbezeichnung
  • Getrennte Positionen für laufende Unterhaltsreinigung und einmalige Sonderleistungen
  • Bei Sonderleistungen ein kurzer Leistungsnachweis, etwa Grundreinigung Bodenfläche Erdgeschoss mit Datum
  • Verweis auf den zugrunde liegenden Reinigungsvertrag oder das Leistungsverzeichnis

Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto gelten nach der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung erleichterte Anforderungen; dort genügen weniger Angaben. Bei laufenden Reinigungsverträgen ist das aber die Ausnahme, weil die Monatsrechnungen meist darüber liegen.

Zwei organisatorische Punkte ersparen später Arbeit. Erstens: Zahlen Sie per Überweisung, nicht bar. Das ist im B2B-Bereich ohnehin üblich, im privaten Kontext nach § 35a EStG sogar zwingend, und der Kontoauszug ist der einfachste Zahlungsnachweis. Zweitens: Heben Sie neben den Rechnungen auch den Reinigungsvertrag mit Leistungsverzeichnis auf. Er belegt, was die monatliche Pauschale umfasst, und macht wiederkehrende Beträge ohne Nachfragen plausibel. Rechnungen unterliegen einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht; die aktuell geltende Frist nennt Ihnen Ihre Steuerberatung.

Betrieb oder Privathaushalt: zwei völlig verschiedene Wege

Die häufigste Verwechslung in diesem Thema betrifft § 35a EStG. Diese Vorschrift ist eine Steuerermäßigung für private Haushalte und nicht für Betriebe. Unternehmen ziehen Reinigungskosten als Betriebsausgabe vom Gewinn ab, Privathaushalte ziehen einen Prozentsatz direkt von der Steuerschuld. Beide Wege schließen sich für dieselben Kosten aus.

Betriebsausgabe und Steuerermäßigung im Vergleich

KriteriumGeschäftsräume (Betrieb)Privater Haushalt
Rechtlicher WegBetriebsausgabe, mindert den GewinnSteuerermäßigung nach § 35a EStG, mindert die Steuerschuld direkt
UmfangIn der Regel die vollen Kosten der betrieblich veranlassten Reinigung20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr (Stand 2026)
Abziehbare BestandteileArbeitslohn, Material, Fahrtkosten, SonderleistungenNur Arbeits- und Fahrtkosten, Materialkosten bleiben außen vor
UmsatzsteuerVorsteuerabzug möglich, wirtschaftlich zählt der NettobetragKein Vorsteuerabzug, die Betrachtung erfolgt brutto
ZahlungsweiseÜberweisung üblich und empfohlenUnbare Zahlung zwingend, Barzahlung schließt die Ermäßigung aus
NachweisRechnung mit Pflichtangaben, Vertrag und KontoauszugRechnung mit ausgewiesenem Arbeitskostenanteil und Kontoauszug
Typischer FallBüro, Praxis, Kanzlei, Ladenlokal, Lager, WerkstattWohnung oder Haus, auch als Mieter über die Nebenkostenabrechnung

Die Angaben zu § 35a EStG beziehen sich auf haushaltsnahe Dienstleistungen und geben den Stand 2026 wieder. Maßgeblich ist immer die aktuelle Rechtslage im Veranlagungszeitraum; die Beurteilung Ihres Falls gehört in die Hände Ihrer Steuerberatung.

Der Privatfall: Reinigung nach § 35a EStG

Für die Reinigung der Privatwohnung kommt die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht. Abgezogen werden 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr (Stand 2026). Begünstigt sind Arbeits- und Fahrtkosten, nicht das Material. Die Zahlung muss unbar erfolgen, Barzahlung schließt die Ermäßigung aus.

Damit das funktioniert, muss die Rechnung den Arbeitskostenanteil getrennt ausweisen. Eine Pauschalrechnung ohne diese Aufteilung ist für den Zweck oft unbrauchbar, und die nachträgliche Korrektur kostet beide Seiten Zeit. Fragen Sie bei privater Beauftragung deshalb direkt bei der Anfrage nach einer Rechnung mit ausgewiesenen Arbeits- und Fahrtkosten.

Auch Mieterinnen und Mieter können profitieren, ohne selbst beauftragt zu haben. Wenn in der Nebenkostenabrechnung Positionen wie Treppenhausreinigung enthalten sind, lassen sich die darin enthaltenen Arbeitskosten unter den Voraussetzungen des § 35a EStG geltend machen. Voraussetzung ist eine Bescheinigung oder eine Abrechnung der Verwaltung, die den begünstigten Anteil gesondert ausweist. Für Wohnungseigentümer gilt Entsprechendes über die Hausgeldabrechnung.

Ein Grenzfall verdient besondere Vorsicht: gemischt genutzte Immobilien, also etwa das Wohnhaus mit angegliederter Praxis oder Werkstatt. Hier stehen betrieblicher und privater Anteil nebeneinander und müssen sauber getrennt werden. Eine Reinigungsrechnung, die beide Bereiche in einer Summe abbildet, macht diese Trennung unnötig schwer. Lassen Sie in solchen Fällen getrennte Positionen oder getrennte Rechnungen erstellen.

Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer: hier ist Zurückhaltung angebracht

Beim Arbeiten von zu Hause gelten strengere Regeln als im angemieteten Büro. Reinigungskosten für die eigene Wohnung sind grundsätzlich privat veranlasst. Ein Abzug kommt nur in den engen Bahnen in Betracht, die das Gesetz für das häusliche Arbeitszimmer und für die Tagespauschale vorsieht. Pauschale Aussagen sind hier fehl am Platz.

Zwei Wege stehen nebeneinander. Der erste ist das häusliche Arbeitszimmer, für das der Abzug tatsächlicher Aufwendungen nur unter engen Voraussetzungen möglich ist, insbesondere wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der zweite Weg ist die Tagespauschale für die häusliche Tätigkeit, die einen festen Betrag pro Arbeitstag mit einem Jahreshöchstbetrag ansetzt und dafür keine Einzelnachweise verlangt.

Für die Reinigung ist die Konsequenz wichtig: Wer die Tagespauschale nutzt, setzt damit einen Pauschbetrag an, der laufende Raumkosten bereits abgilt. Ein zusätzlicher Abzug für die Reinigung desselben Raums scheidet dann in der Regel aus. Wer dagegen ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer geltend macht, kann anteilige Raumkosten ansetzen; ob und wie die Reinigung dabei zu berücksichtigen ist, hängt vom Einzelfall und von der Aufteilung ab.

Weil beide Wege und ihre Beträge gesetzlichen Änderungen unterliegen und die Anerkennung stark von den tatsächlichen Verhältnissen abhängt, ist dies der Punkt in diesem Ratgeber, an dem eine allgemeine Anleitung endet. Klären Sie die Behandlung von Reinigungskosten im Homeoffice vor der Beauftragung mit Ihrer Steuerberatung. Anders als beim externen Büro ist der Abzug hier nicht der Regelfall, sondern die begründungsbedürftige Ausnahme.

Praxis: So bereiten Sie die Buchhaltung ohne Aufwand vor

Der Aufwand für eine saubere Belegführung entsteht einmal bei der Beauftragung, danach läuft er von selbst. Wenn Vertrag, Rechnungsstellung und Zahlungsweg von Anfang an stimmen, ist die monatliche Reinigungsrechnung eine Position, die keine Rückfragen erzeugt. Drei Weichenstellungen genügen dafür, und sie kosten Sie einmalig wenige Minuten.

Erstens der Vertrag: Lassen Sie sich ein Leistungsverzeichnis geben, aus dem Turnus, Flächen und Leistungen hervorgehen, und heben Sie es zusammen mit den Rechnungen auf. Zweitens die Rechnungsstruktur: Bitten Sie um getrennte Positionen für laufende Reinigung und Sonderleistungen sowie um eine Objektbezeichnung, wenn Sie mehrere Standorte betreiben. Drittens der Zahlungsweg: Überweisung mit Verwendungszweck, keine Barzahlung.

Für Unternehmen mit mehreren Standorten oder mit gemischt genutzten Immobilien lohnt sich zusätzlich eine Absprache über die Rechnungssplittung. Ein Objekt, das teils betrieblich und teils privat genutzt wird, sollte auf zwei Rechnungen oder wenigstens in getrennten Positionen erscheinen. Das kostet den Dienstleister wenig Aufwand und Ihnen erspart es die nachträgliche Schätzung eines Aufteilungsschlüssels.

FatiGlanz stellt Rechnungen mit ausgewiesenem Leistungszeitraum, Objektbezeichnung und getrennten Positionen für Unterhaltsreinigung und Sonderleistungen. Bei privater Beauftragung weisen wir den Arbeitskostenanteil gesondert aus, damit die Unterlagen für die Steuererklärung verwendbar sind. Sagen Sie bei der Anfrage kurz Bescheid, in welchem Kontext die Leistung erbracht wird, dann passt der Beleg von Anfang an.

Häufige Fragen

Kann ich die Büroreinigung komplett von der Steuer absetzen?

Für betrieblich genutzte Räume ist die Reinigung in der Regel in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar, einschließlich Material, Anfahrt und Sonderleistungen. Eine Kürzung kommt in Betracht, wenn Räume auch privat genutzt werden; dann ist aufzuteilen. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ziehen zusätzlich die Vorsteuer, sodass wirtschaftlich der Nettobetrag verbleibt. Die Beurteilung Ihres Einzelfalls gehört zu Ihrer Steuerberatung.

Gilt § 35a EStG auch für mein Unternehmen?

Nein. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist auf private Haushalte zugeschnitten und für Betriebsausgaben nicht anwendbar. Unternehmen brauchen sie auch nicht, weil der Betriebsausgabenabzug in der Regel weiter reicht: Er erfasst die vollen Kosten inklusive Material, während § 35a nur 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten bis zu einem Höchstbetrag begünstigt. Beide Wege schließen sich für dieselben Kosten aus.

Was muss auf der Rechnung stehen, damit das Finanzamt sie anerkennt?

Die Pflichtangaben nach § 14 UStG: Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, konkrete Leistungsbeschreibung, Leistungszeitraum, Nettoentgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag. Sinnvoll ergänzt wird das um die Objektadresse und getrennte Positionen für laufende Reinigung und Sonderleistungen. Bei privater Beauftragung muss zusätzlich der Arbeitskostenanteil gesondert ausgewiesen sein.

Lieber direkt klären? Angebot in 60 Sekunden anfragen.

Kann ich die Reinigung im Homeoffice absetzen?

Nur eingeschränkt. Reinigungskosten der eigenen Wohnung sind grundsätzlich privat veranlasst. Wer die Tagespauschale für die häusliche Tätigkeit nutzt, hat laufende Raumkosten damit in der Regel bereits abgegolten, ein zusätzlicher Abzug scheidet dann meist aus. Bei einem anerkannten häuslichen Arbeitszimmer kommen anteilige Raumkosten in Betracht. Weil die Anerkennung stark vom Einzelfall abhängt, klären Sie das vorab mit Ihrer Steuerberatung.

Können Mieter die Treppenhausreinigung steuerlich geltend machen?

Unter den Voraussetzungen des § 35a EStG in der Regel ja, soweit die Kosten in der Nebenkostenabrechnung enthalten sind und der begünstigte Arbeitskostenanteil gesondert ausgewiesen wird. Dafür braucht es eine entsprechende Bescheinigung oder Aufschlüsselung der Verwaltung. Für Wohnungseigentümer gilt Entsprechendes über die Hausgeldabrechnung. Die Zahlung muss auch hier unbar erfolgt sein.

Sind Preise in Angeboten der Gebäudereinigung netto oder brutto?

Im Geschäftskundenbereich werden Angebote netto kalkuliert und ausgewiesen, weil vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen den Nettobetrag als Maßstab verwenden. Hinzu kommt die Umsatzsteuer. Für Privatkunden und für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Auftraggeber ist dagegen der Bruttobetrag die relevante Größe. Achten Sie beim Angebotsvergleich darauf, dass alle Angebote auf derselben Ebene stehen.

Lieber machen lassen?

Beschreiben Sie uns Ihr Objekt in 60 Sekunden. Sie erhalten eine Rückmeldung innerhalb von 2 Stunden und ein schriftliches Festpreis-Angebot nach kostenloser Besichtigung.

Preis in 60 Sekunden anfragen

Oder direkt anrufen: 0176 46796533
Rückmeldung innerhalb von 2 Stunden (werktags)